Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma
Holzzentrum Veltwisch GmbH & Co. KG
(Stand: 30.09.2010)
1. Geltungsbereich
1.1 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich diese Geschäfts- und Lieferbedingungen in Ergänzung zu den Gebräuchen im holzwirtschaftlichen Verkehr. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, wird hiermit widersprochen.
1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung im unternehmerischen Verkehr werden diese Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ab Lager. Für vom Kunden gewünschte Anlieferung von Waren werden Transportkosten in Rechnung gestellt.
4. Zahlungsmodalitäten
4.1 Zahlung des Kaufpreises ist ohne Abzug bei Empfang der Ware sofort fällig.
4.2 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen.
4.3 Der Kunde darf nur dann eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.4 Ist der Kunde Unternehmer und werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Zug um Zug Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
5. Lieferung
5.1 Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante.
5.2 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort geht die Gefahr auf den Kunden über.
5.3 In Aussicht gestellte Lieferfristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit dies auf die Lieferung der Ware von Einfluss ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen von in einer Bestellung erfassten, getrennt nutzbaren Waren berechtigt, wobei wir die dadurch verursachten zusätzlichen Transportkosten tragen.
6. Eigenschaften des Holzes
Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Holzes und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Transportkosten) vor.
Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich folgendes:
7.2 Bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt.
7.3 Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf; wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der gelieferten Ware entspricht. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Kunden, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Kunden an dem Miteigentum entspricht.
7.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswarezu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
7.5 Für den Fall der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware werden wir entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches Miteigentümer. Erwirbt der Kunde in diesen Fällen Alleineigentum, so sind wir uns einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung einräumt.
7.6 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 7.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
7.7 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffs, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 7.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
7.8 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen berechtigt, dass die Zahlung des Gegenwertes der Ware an den Kunden erfolgt und der Kunde mit seinem Abnehmer vereinbart, dass erst mit der vollständigen Zahlung des Abnehmers dieser Eigentümer wird.
7.9 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten.
7.10 Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
Bei Glaubhaftmachung berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigten.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung, falls der Kunde Verbraucher ist. Ist der Kunde Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Lieferung. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
9. Haftung
9.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
9.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3 Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
9.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und uns unser Geschäftssitz.
10.3 Hat der Kunde seinen Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist unser Geschäftssitz nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände, zB für das gerichtliche Mahnverfahren bleiben unberührt.